20.11.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Zur Parteistellung im Ernennungsverfahren

Anders als der VwGH stellt die stRsp des VfGH nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Ernennung, Parteistellung
Gesetze:

§ 8 AVG

GZ 2009/12/0147, 10.09.2009

VwGH: Nach stRsp des VwGH besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtende Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der VwGH hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der VwGH die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird.

Dies gilt auch für die Betrauung mit einer Funktion, die nicht durch Ernennung oder durch Bescheid zu erfolgen hat, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen bestehen.

Soweit sich die Beschwerde auf Rechtsprechung des VfGH bezieht, wonach - unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" - den in einem bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zukomme, hat sich der VwGH dieser Rechtsansicht ausdrücklich nicht angeschlossen.