VwGH: Grundwehrdienstbefreiung - besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche / familiäre Interessen
Maßgebend für die Entscheidung der Behörde ist der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellt
§ 26 WehrG
GZ 2008/11/0087, 15.09.2009
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind wirtschaftliche Interessen eines Wehrpflichtigen am Betrieb eines Unternehmens nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber, somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft, Gesellschafter ist.
Der Bf - er verfügt über keine Gesellschaftsanteile - bringt in der Beschwerde vor, dass doch klar sei, dass er "über kurz oder lang" selbst namhafte Gesellschaftsanteile erhalten werde. Das lässt für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Denn maßgebend für die Entscheidung der Behörde ist der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellt. Es kann also nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde eigene wirtschaftliche Interessen des Bf verneinte. Die von ihm behaupteten Verfahrensmängel betreffend die nicht ausreichende Ermittlung der Bedeutsamkeit des Unternehmens und seiner Tätigkeit sind daher mangels Relevanz nicht gegeben.
Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen wiederum liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen, wie zB der behauptete Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten.