09.09.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Zur Verjährung hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung gem § 94 BDG

Voraussetzung für die Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis der Disziplinarbehörde ist einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre


Schlagworte: Dienstpflichtverletzung, Verjährung, Hemmung
Gesetze:

§ 94 BDG

GZ 2007/09/0116, 24.06.2009

VwGH: Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sind. Voraussetzung für die Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis der Disziplinarbehörde ist einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre. § 94 Abs 1 Z 1 BDG stellt auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" ab, wozu gem § 96 Z 1 BDG auch die Dienstbehörde zählt.

Die zur Hemmung der Verjährung führende "Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens" iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG beginnt mit der ersten strafgerichtlichen Maßnahme, die dazu bestimmt ist, den gegen einen Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen. Dazu zählen schon gerichtliche Vorerhebungen, sofern darin der richterliche Verfolgungswille seinen Niederschlag findet.