31.08.2009 Arbeitsrecht

VwGH: DVG - Erörterung der Höhe einer Verwendungszulage mittels Bescheid?

Die Erörterung der Höhe einer gebührenden Verwendungszulage fällt nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG, sodass von daher ein Abgehen von den nach § 1 Abs 1 DVG iVm § 58 Abs 1 AVG gebotenen Formerfordernissen nicht gerechtfertigt ist


Schlagworte: Dienstrechtsverfahren, Verwendungszulage, Bescheid
Gesetze:

§ 1 DVG, § 10 DVG, §§ 58 ff AVG

GZ 2009/12/0059, 22.04.2009

VwGH: Nach dem nach § 1 Abs 1 DVG anwendbaren § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Nach § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gem § 61a AVG nicht erforderlich.

Die Erörterung der Höhe einer gebührenden Verwendungszulage fällt nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG, sodass von daher ein Abgehen von den nach § 1 Abs 1 DVG iVm § 58 Abs 1 AVG gebotenen Formerfordernissen nicht gerechtfertigt ist. Zwar nimmt die fehlende Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid dieser nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essentiell.

Die Höhe einer gebührenden Verwendungszulage wäre durch Bemessungsbescheid festzustellen. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die in der angefochtenen Erledigung verwendete Formulierung "gebührt Ihnen" nicht zwingend iSe Entscheidungswillen verstanden werden muss, womit Zweifel am Bescheidcharakter angebracht sind. Daran ändert auch der letzte Satz dieser Erledigung über die Einstellung einer höheren Verwendungszulage nichts, zumal dies nur die besoldungstechnische Konsequenz einer in geringerem Ausmaß fortan gewährten Verwendungszulage zum Ausdruck bringt.