17.07.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Zur Qualifikation der verkürzten Ruhezeit als Arbeitszeit

Die Unterbrechung der Arbeitszeit ist auch dann als Ruhezeit zu qualifizieren, wenn das gesetzliche Mindestausmaß nicht erfüllt wird


Schlagworte: Arbeitszeit, Arbeitruhe, Einsatzzeit, Mindestmaß
Gesetze:

§ 14 Abs 1 AZG, § 16 Abs 1 AZG

GZ 2006/08/0307, 01.04.2009

Durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wurden der beschwerdeführenden Dienstgeberin nachträglich Beitrage aufgrund der verkürzten Ruhezeit eines LKW-Fahrers verrechnet, weil diese eine Form der Arbeitsbereitschaft darstelle, für welche ein Entgeltanspruch bestehe, der in die allgemeine Beitragsgrundlage einzurechnen sei.

VwGH: Die hier strittige Unterbrechung der Arbeitszeit ist als Einsatzzeit zu qualifizieren, für die das AZG eine ziffernmäßig bestimmte Obergrenze festlegt. Für diese Grenze ist einerseits unerheblich, welchen Umfang die nachfolgende Ruhezeit hat, andererseits weist die Begrenzung der Einsatzzeit aufgrund unterschiedlicher Zielsetzung auch keinen Zusammenhang mit dem Begriff der Überstundenarbeit auf. Auch wenn Ruhezeiten das gesetzliche Mindestmaß nicht erreichen, gelten diese Zeiten zwar als Einsatzzeit, nicht jedoch als Arbeitszeit.