24.06.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Verjährung nach § 13b GehG von Pensionsbeiträgen - zum Zeitpunkt der Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung

Anspruchsbegründende Leistung im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG ist der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Bf am Tag der Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Gehaltsrecht, Verjährung, anspruchsbegründende Leistung, Pensionsbeitrag
Gesetze:

§ 13b GehG

GZ 2008/12/0072, 22.04.2009

VwGH: Der in § 13b Abs 1 GehG umschriebene Begriff "Anspruch auf Leistungen" umfasst nach seinem klaren Wortlaut zunächst uneingeschränkt alle Leistungen, die auf Grund des GehG zu erbringen sind, seien es solche des Dienstgebers, seien es - wie hier - solche des Dienstnehmers. Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages war im Falle des Bf § 22 Abs 8 GehG idF BGBl Nr 392/1996 bzw § 22 Abs 7 GehG idF BGBl I Nr 64/1997. Bei den diesbezüglichen Ansprüchen des Bundes handelt es sich daher um "Ansprüche auf Leistungen" im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend erkennt, gehen auch etwa die Materialien zu Art 4 Z 3 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr 119 davon aus, dass Pensionsbeiträge verjähren können.

Dem lässt sich auch nicht etwa entgegenhalten, dass eine Erbringung einer "anspruchsbegründenden Leistung" durch den Bund, wie sie § 13b Abs 1 GehG für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorsieht, hier nicht in Betracht käme.

So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl 2003/12/0002, für die Verjährung von Ansprüchen auf Gehalt Folgendes ausgesprochen:"Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Anspruch auf Gehalt) beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs 1 GehG mit dem Tag der Entstehung des Anspruches. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als iSd § 13b Abs 1 GehG erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung des gem § 7 Abs 1 GehG am 1. November 1998 fällig gewesenen Monatsbezuges lag die 'anspruchsbegründende Leistung' im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses der Bf an diesem Tag. Damit war - jedenfalls in Ermangelung von Sonderregelungen betreffend den Entfall oder der Kürzung von Bezügen - der Anspruch auf Monatsbezug für November 1998 entstanden, und zwar unabhängig davon, ob sich in der Folge während dieses Monates die für die Bemessung des Gehalts maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder nicht (vgl hiezu § 6 Abs 2 und Abs 3 erster Satz GehG)."

Entsprechendes gilt hier für den Pensionsbeitrag. "Anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG ist vorliegendenfalls der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Bf am Tag der Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages. Die in § 22 Abs 1 GehG enthaltene Wendung, wonach dieser "monatlich im Voraus" zu entrichten ist, ist dahingehend zu verstehen, dass dieser Tag grundsätzlich (vgl auch § 7 Abs 1 GehG) der jeweilige Monatserste ist. Durch den Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag wird auch die wirtschaftliche Gegenleistung, nämlich die Berücksichtigung dieses Monates des Aktivdienstes bei einer späteren Ruhegenussbemessung durch den Bund "erbracht".

Unzutreffend ist auch die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Frist des § 13b Abs 1 GehG - im Hinblick auf § 22 Abs 3 bzw Abs 9 letzter Satz GehG - überhaupt erst mit der vollstreckbaren Vorschreibung von Pensionsbeiträgen zu laufen beginne, es sich also um eine Art Vollstreckbarkeitsverjährungsfrist handle:

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs 3 bzw Abs 9 zweiter Satz GehG besteht nämlich kraft Gesetzes und setzt keinesfalls die Erlassung eines Bescheides iSd letzten Satzes dieser Gesetzesbestimmung voraus. Dafür sprechen auch die Materialien zur Novellierung des § 22 Abs 3 GehG durch das Bundesgesetz BGBl Nr 466/1991, wonach "die nun vorgesehene Anwendung des VVG" (gemeint: als Folge der Vorschreibung des Pensionsbeitrages im Wege eines vollstreckbaren Leistungsbescheides) dann Platz greift, wenn ein Abzug nicht möglich ist und der Beamte den Pensionsbeitrag trotz Aufforderung nicht leistet. Aber auch losgelöst von diesen Erwägungen zur historischen Interpretation kann nicht ernstlich angenommen werden, dass dem Bund ein Titel für das Behaltendürfen eingezahlter Pensionsbeiträge überhaupt nur dann zustehen sollte, wenn ein Vorschreibungsbescheid erlassen wird.

Zutreffend ist die Auffassung der belangten Behörde, dass es zu der gem § 13b Abs 4 GehG der zivilrechtlichen Klage gleichzuhaltenden Geltendmachung eines Anspruches (hier des Bundes) im Verwaltungsverfahren nicht schon der bescheidmäßigen Vorschreibung rückständiger Pensionsbeiträge bedarf. Vielmehr kann die Geltendmachung solcher Ansprüche des Bundes schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten erfolgen.