24.06.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Verfall des Erholungsurlaubes gem § 69 BDG - begründet eine Krankheit eine Fristverlängerung?

Eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit führt nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins des § 69 Satz 1 BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Verfall des Erholungsurlaubes
Gesetze:

§ 69 BDG

GZ 2008/12/0071, 22.04.2009

Am 30. November 2006 brachte der Bf eine Urlaubsmeldung für den Zeitraum vom 23. bis einschließlich 31. Dezember 2006 ein, nahm diesen Urlaub aber dann aus gesundheitlichen Gründen ("Krankenstand" vom 18. Dezember 2006 bis 19. März 2007) nicht in Anspruch. In seiner Eingabe vom 13. April 2007 suchte er betreffend einen restlichen Erholungsurlaub im Ausmaß von 60 Stunden aus dem Jahr 2005 "um dessen Verlängerungsmöglichkeit" an.

Mit Dienstrechtsmandat vom 26. April 2007 gab das Landespolizeikommando für NÖ diesem Ansuchen "um Gutschrift des restlichen Erholungsurlaubs aus dem Kalenderjahr 2005 im Ausmaß von 60 Stunden" gem § 69 BDG nicht statt, weil - so die wesentliche Begründung - eine Krankheit keine Fristverlängerung zum Urlaubsverbrauch im dritten Kalenderjahr begründe.

VwGH: Die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes ist anhand des § 69 BDG zu beantworten. Dass seine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst eine der Tatbestandserfordernisse des § 69 Satz 2 oder 3 BDG erfüllt habe, behauptet auch der Bf nicht. Andererseits vermag der VwGH der Bestimmung des § 69 BDG, insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten, keine derartige Lückenhaftigkeit iSe planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen - im Wege der Analogie - in Betracht zu ziehen.

Daraus kann aber nur folgen, dass eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit wie im Beschwerdefall nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins des § 69 Satz 1 BDG führen kann.

Schließlich nahm der Gesetzgeber in § 71 Abs 1 BDG auf den Fall Bedacht, dass ein Beamter während des Erholungsurlaubes erkrankt (ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben), ohne dies in der in nahem systematischen Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 69 BDG mit der weiteren Rechtsfolge des Hinausschiebens des Verfallszeitpunktes wie in den in Satz 3 geregelten Fällen verknüpft zu haben.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in der krankheitsbedingten Abwesenheit des Bf vom Dienst keinen Fall des § 69 Satz 2 oder Satz 3 BDG erblickte.