VwGH: BDG - unbegründete Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die Disziplinaroberkommission
Von dem Ermessen der Behörde, nach § 125a Abs 2 und 3 BDG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann
§ 125a BDG, § 124 BDG, § 66 AVG
GZ 2007/09/0088, 26.02.2009
Der angefochtene Bescheid (Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung) enthält keine Begründung dafür, weshalb die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah.
VwGH: Angesichts des § 66 Abs 4 AVG hat die Disziplinaroberkommission die §§ 123 f BDG anzuwenden und daher - wovon auch § 125a Abs 3 BDG ausgeht - gem § 124 BDG im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter den in § 125a Abs 2 und 3 BDG geregelten Voraussetzungen liegt es im Ermessen der Behörde, von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Von diesem Ermessen ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung entgegenstehen kann. Ob es im Sinn des Gesetzes sein kann, etwa bei der Prüfung der Frage der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Entlassung von einer Berufungsverhandlung abzusehen und ob die zwingenden Voraussetzungen dafür überhaupt gegeben wären, wird die belangte Behörde - je nachdem, zu welchen Überlegungen sie in Bezug auf die für die Strafbemessung noch zu klärenden Fragen im Einzelnen gelangen sollte - im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben.