26.04.2009 Arbeitsrecht

VwGH: BDG - zur Ausschreibung einer Planstelle

Die Entscheidung hinsichtlich der Besetzung einer offenen Planstelle ist an sämtliche Bewerber als Mitglieder einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zuzustellen


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Ausschreibung einer Planstelle, Verwaltungsverfahrensgemeinschaft, Ernennungsbescheid, Auswahlermessen, Begründungserfordernis
Gesetze:

§ 207 BDG

GZ 2007/12/0164, 13.03.2009

Der Bf hat sich neben anderen Mitbewerbern um die Stelle eines Schulleiters beworben. Während der Ernennungsbescheid, mit welchem einer der übrigen Bewerber als Schulleiter ernannt wurde, dem Bf zunächst nicht zugestellt wurde, erfolgte die Abweisung seiner Bewerbung mittels eines anderen Bescheides. Von der belangten Behörde wurde dabei unterlassen, eine Gegenüberstellung jener Kriterien durchzuführen, die für oder gegen die jeweiligen Bewerber sprechen und diese gegeneinander abzuwägen.

VwGH: Wird eine Planstelle ausgeschrieben, bilden jene Personen, die sich um diese Stelle beworben haben, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Die Entscheidung in einem solchen Ernennungsverfahren hat daher in Form eines einheitlichen Bescheides zu erfolgen, dh die Behörde hat einen der Bewerber auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen und zugleich die Abweisung der übrigen Bewerber auszusprechen. Diese Auswahlentscheidung ist zu begründen, indem die Gründe für oder gegen die Ernennung darzulegen sind und eine Abwägung durchzuführen ist. Bei der Ausübung des Auswahlermessens sind Kriterien, die als erwünscht bezeichnet wurden, ebenfalls zu berücksichtigen.