23.04.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Zählen Inventurarbeiten zu den Vor- und Abschlussarbeiten iSd § 8 Abs 1 AZG?

Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" iSd § 8 Abs 1 AZG


Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Verlängerung der Arbeitszeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten, Inventur
Gesetze:

§ 8 AZG

GZ 2009/11/0013, 17.03.2009

Strittig ist, ob auch Inventurarbeiten (am Tattag wurden in der beschwerdegegenständlichen Filiale Inventurarbeiten verrichtet) zu den Vor- und Abschlussarbeiten iSd § 8 Abs 1 AZG zu zählen sind, sodass die in § 9 Abs 1 AZG normierte Höchstgrenze für die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden gem § 9 Abs 2 AZG überschritten werden dürfte.

VwGH: Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" iSd § 8 Abs 1 AZG; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an, sind vielmehr regelmäßig unabhängig von ihm: Die Bf selbst gehen davon aus, dass diese Arbeiten nicht während der Kundenöffnungszeiten durchgeführt werden können.

Den in § 8 Abs 1 lit a bis c AZG dem Wortlaut nach abschließend (und nicht etwa demonstrativ) aufgezählten Fällen ist ein zeitlicher oder inhaltlicher Konnex zur Hauptarbeitsleistung gemeinsam. Ein solcher Konnex zwischen Inventurarbeiten und Hauptarbeitsleistung ist für den VwGH im Beschwerdefall nicht erkennbar; er wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Vornahme von Inventurarbeiten rechtfertigte also nicht ein Überschreiten der Arbeitszeit iSd § 8 AZG.