11.03.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Zum Anspruch auf Sonderurlaub gem § 74 BDG

Die Ablegung der Reifeprüfung stellt einen wichtigen persönlichen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub dar


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Urlaub, Sonderurlaub, Ermessen, Interessensabwägung
Gesetze:

§ 74 BDG

GZ 2007/12/0087, 04.02.2009

Der Bf beantragte die Genehmigung eines Sonderurlaubes zwecks Ablegung der Externistenreifeprüfung, um anschließend ein Studium an der Hochschule beginnen zu können. Der Bf ist als Amtsdirektor im Heeresnachrichtenamt beschäftigt und erachtet sich durch den seitens der zuständigen Dienstbehörde erlassenen Bescheid in seinem Recht auf Sonderurlaub verletzt, weil sein Antrag mit der Begründung abgewiesen wurde, dass für die Verwendung des Bf die abgelegte Beamten-Aufstiegsprüfung ausreiche und die Reifeprüfung somit nicht im Interesse des Bundesministeriums für Landesverteidigung liege.

VwGH: Die Gewährung eines Sonderurlaubes liegt im Ermessen der Dienstbehörde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Entscheidung hat anhand einer Interessensabwägung im Einzelfall zu erfolgen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist, um eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter auszuschließen. Eine Ablehnung darf nur dann erfolgen, wenn gewichtige öffentliche Interessen vorliegen, die konkret und in nachprüfbarer Weise darzustellen und zu begründen sind. Ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht auch bei wichtigen persönlichen Gründen. Die Ablegung der Reifeprüfung, die die Möglichkeit eines beruflichen und sozialen Aufstiegs bietet, stellt einen solchen Grund dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser auch im dienstlichen Interesse liegt. Nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse können dem entgegen stehen.