VwGH: Zulässigkeit eines Feststellungsantrages iZm an Beamten ergangener Weisung
Gegenstand eines Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört; anderseits aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird
§ 44 BDG, Art 20 B-VG, §§ 56 ff AVG
GZ 2007/12/0062, 04.02.2009
Der Antrag des Bf ist sowohl auf die Feststellung gerichtet, ob die von ihm in Frage gestellte Weisung überhaupt zu befolgen ist, wie auch auf die Feststellung, ob sie rechtswidrig ist und ihn daher in seinen Rechten verletzt.
VwGH: Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Bf ist von der stRsp des VwGH auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der VwGH insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung des VwGH auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, dh ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art 20 Abs 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Anderseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde; ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art 18 Abs 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt die Möglichkeit, die strittige Frage der Pflicht zur Befolgung der Weisung bzw der Verletzung von Rechten des Bf in einem Disziplinarverfahren klären zu können, keinen gangbaren alternativen Rechtsweg dar: Ebenso wie es unzumutbar ist, durch die Setzung oder Unterlassung eines Verhaltens ein Strafverfahren zu provozieren, um in diesem die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens zu klären, ist es auch einem Beamten nicht zumutbar, durch die Setzung oder (andauernde) Unterlassung eines der Weisung widersprechenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren zu provozieren, um in diesem die Klärung herbeizuführen, ob die Weisung zu befolgen ist. Gleiches gilt aber auch, soweit der Antrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Bf durch die strittige Weisung in seinen Rechten verletzt ist: Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ist lediglich zu klären, ob ein Beamter verpflichtet war eine Weisung zu befolgen, nicht aber, ob er durch die Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Da somit die behauptete Verletzung des Bf in seinen Rechten im Rahmen des Disziplinarverfahrens gar nicht geklärt werden kann, ist der Feststellungsantrag des Bf auch insofern zulässig.