19.02.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Anwaltsdisziplinarrecht - zur Befangenheit des Anwaltsrichters iSd § 64 Abs 4 DSt

Für die Annahme einer Befangenheit iSd § 64 Abs 4 DSt müssen Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Außenstehenden geeignet sind, den Anschein einer nicht ausschließlich sachbezogenen Befassung mit dem zu entscheidenden Fall zu erwecken


Schlagworte: Disziplinarrecht, Rechtsanwalt, Befangenheit, Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
Gesetze:

§ 64 DSt

GZ 2008/06/0230, 18.12.2008

VwGH: Für die Annahme einer Befangenheit iSd § 64 Abs 4 DSt müssen Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines Außenstehenden geeignet sind, den Anschein einer nicht ausschließlich sachbezogenen Befassung mit dem zu entscheidenden Fall zu erwecken. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und der abgelehnte Anwaltsrichter einander als Partei und Parteienvertreter in einem Zivilprozess gegenüberstanden, der nun unbestritten seit fünf Jahren rechtskräftig beendet ist, vermag für sich allein keinen solchen Anschein zu erwecken. Wohl war der Beschwerdeführer als Parteienvertreter verpflichtet, die (in einem Zivilprozess naturgemäß mit den Interessen der Gegenpartei, als des nunmehrigen Anwaltsrichters kollidierenden) Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten. Dass sich aber aus dieser beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführer besondere Verstimmungen oder gar Feindschaften zwischen den beiden Rechtsanwälten ergeben hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Daher kann die Auffassung der belangten Behörde, eine Befangenheit des abgelehnten Anwaltsrichters liege nicht vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden.