VwGH: Verwendungszulage gem § 75 GehG bei besoldungsgruppenfremder Verwendung?
Die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine besoldungsgruppenfremde Verwendung keinesfalls einer "höheren Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 75 GehG zugeordnet sein kann, ist unzutreffend
§ 75 GehG
GZ 2007/12/0154, 25.06.2008
Der Beschwerdeführer - er gehörte der Verwendungsgruppe E2a an - wurde auf Grund einer Dienstzuteilung länger als sechs Monate auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 verwendet.
VwGH: Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine "dauernde" Verwendung im Verständnis des § 75 Abs 1 GehG gehandelt hat, kam im Hinblick auf § 75 Abs 4 Z 1 lit a GehG iVm § 77a Abs 1 leg cit die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage jedenfalls dann in Frage, wenn der Arbeitsplatz im Verständnis des § 75 GehG als einer - gegenüber der Verwendungsgruppe E2a, der der Beschwerdeführer angehörte -" höheren Verwendungsgruppe zugeordnet" anzusehen ist.
Wie der Beschwerdeführer vor dem VwGH zutreffend ausführt, schließt der Gesetzeswortlaut des § 75 Abs 1 bzw Abs 4 GehG keinesfalls die Annahme aus, dass es sich bei der Verwendungsgruppe A1 gegenüber der Verwendungsgruppe E2a um eine "höhere Verwendungsgruppe" handelt, liegen doch die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe E2a in allen Gehaltsstufen unter jenen der Verwendungsgruppe A1.
Eine gegenteilige Auslegung - welche mit dem Wortlaut des § 75 Abs 1 und Abs 4 GehG auch nur schwer in Einklang zu bringen wäre - erscheint auch nicht auf Grund eines Gegenschlusses aus § 80 Abs 1 GehG geboten. Den Materialien dieser Norm ist kein Hinweis auf einen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen, die Gebührlichkeit von Verwendungszulagen bei besoldungsgruppenfremder Höherverwendung auszuschließen.
Schließlich sprechen auch die Materialien wohl eher für die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach es in Ansehung von Funktions- und Verwendungsabgeltung der Sonderregelung des § 80 Abs 1 GehG (betreffend die sinngemäße Anwendung der §§ 78 und 79 GehG) deshalb bedurfte, weil die zitierten Regeln zur Bemessung dieser Abgeltungen ausdrücklich nur auf Verwendungsgruppen der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes abstellen (vgl § 78 Abs 3 und 4 sowie § 79 Abs 3 GehG). Offenbar nur aus diesem Grund wurde die Anordnung, diese Regeln im Falle besoldungsgruppenübergreifender vorübergehender Höherverwendungen "sinngemäß" anzuwenden, auch nach Aufhebung der Zustimmungserfordernisse beibehalten.
Eine entsprechende Regelung für die Verwendungszulage war hingegen im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Bemessungsregeln des § 75 Abs 1, 2 und 3 GehG auch auf besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendungen entbehrlich. Die Sonderregelung des § 75 Abs 1a GehG kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen. Deshalb erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine besoldungsgruppenfremde Verwendung keinesfalls einer "höheren Verwendungsgruppe" im Verständnis des § 75 GehG zugeordnet sein kann, als unzutreffend.