VwGH: Versetzung oder Dienstzuteilung - Entscheidung der Berufungskommission gem § 41a Abs 6 BDG?
Ist strittig, ob es sich um eine Versetzung oder eine Dienstzuteilung handelt, liegt eine "Angelegenheit des § 38 BDG" iSd § 41a Abs 6 BDG vor
§ 41a Abs 6 BDG, § 38 BDG, § 39 BDG
GZ 2008/12/0049, 03.07.2008
VwGH: Ist strittig, ob eine bestimmte Maßnahme eine mit Bescheid zu verfügende Versetzung oder aber eine Dienstzuteilung ist, kann der Beamte, der behauptet, durch eine solche ohne Bescheid vorgenommene Personalmaßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein, einen Feststellungsbescheid beantragen; zur Entscheidung über eine dagegen erhobene Berufung und auch als Devolutionsbehörde ist die Berufungskommission zuständig; es liegt insofern eine "Angelegenheit des § 38 BDG" iSd § 41a Abs 6 BDG vor.
Wird hingegen die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung aus einem anderen Grund behauptet, so ist zur Erledigung der Berufung gegen einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid bzw als Devolutionsbehörde die oberste Dienstbehörde zuständig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlassung von Feststellungsbescheiden vom 20. Februar 2006 und vom 4. Juli 2006 abgesprochen, welchen die Auffassung des Beschwerdeführers zu Grunde lag, die Dienstzuteilung sei gesetzwidrig, da sie gem § 39 Abs 2 BDG höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr hätte ausgesprochen werden dürfen. Da sie bis jetzt ununterbrochen fortdauere, müsse angenommen werden, dass sie als Dauerzustand beabsichtigt sei. Es werde somit der Versetzungsschutz umgangen. Eine die Versetzung rechtfertigende Organisationsänderung liege nicht vor.
Damit macht der Beschwerdeführer aber geltend, dass mangels zeitlicher Begrenzung der Dienstzuteilung im gesetzlichen Sinne in Wahrheit eine Versetzung vorliege. Es handelt sich daher um eine Angelegenheit des § 38 BDG iSd § 41a Abs 6 BDG. Auch der Feststellungsantrag betreffend des Fortbestehens des Stamm-Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bezieht sich in Wahrheit entweder auf das hier vorliegende Verfahren zur Abgrenzung Versetzung-Dienstzuteilung oder verselbständigt in unzulässiger Weise eine für das geplante Versetzungsverfahren vorweg zu beurteilende Rechtsfrage. In beiden Fällen liegt eine Angelegenheit des § 38 BDG vor.
Die belangte Behörde wäre daher nicht zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zuständig gewesen. Sie hätte die Berufung gem § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde (Berufungskommission beim Bundeskanzleramt) weiterzuleiten gehabt.