07.08.2008 Arbeitsrecht

VwGH: Arbeitnehmerschutzrecht - Benutzung von beschädigten Arbeitsmitteln

Es kommt bei einer Übertretung gem § 35 Abs 1 Z 5 ASchG nicht darauf an, dass eine Beschädigung in concreto unfallkausal ist, sondern lediglich darauf, dass feststellbare Beschädigungen die Sicherheit beeinträchtigen können, somit eine abstrakte Gefahr darstellen


Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Benutzung von beschädigten Arbeitsmitteln
Gesetze:

§ 35 ASchG

GZ 2007/02/0206, 25.04.2008

Der Beschwerdeführer behauptet, es werde ihm vorgeworfen, dass "durch die lockeren Verschraubungen der gegenständliche Unfall passiert wäre".

VwGH: Damit unterstellt er dem Spruch des angefochtenen Bescheides einen Inhalt, den dieser nicht aufweist. Es kommt bei einer Übertretung gem § 35 Abs 1 Z 5 ASchG nicht darauf an, dass eine Beschädigung in concreto unfallkausal ist, sondern lediglich darauf, dass feststellbare Beschädigungen die Sicherheit beeinträchtigen können, somit eine abstrakte Gefahr darstellen. Dass aber lockere Schrauben an einem Hubzug, mit dem Lasten von mehr als einer Tonne Gewicht gehoben werden dürfen, eine derartige Gefahr darstellen, ist unmittelbar einsichtig.