06.03.2008 Arbeitsrecht

VwGH: Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen gem § 36b GehG

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen
Gesetze:

§ 36b GehG

GZ 2007/12/0034, 11.10.2007

VwGH: In § 36b Abs 1 Z 1 lit b GehG wird - wie die Gesetzesmaterialien und die Überschrift zeigen - der Begriff "dauernd" im Gegensatz zu bloß "vorübergehenden" Betrauungen verwendet. Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, gilt dies auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer dauernden Betrauung im Verständnis des § 36b Abs 1 Z 1 lit b GehG vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die erwähnte zeitliche Begrenzung bereits im Betrauungsakt zum Ausdruck gebracht wurde.

Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid jedoch keine Feststellungen. Damit ist aber die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil feststünde, dass eine "dauernde" Betrauung vorlag. Wäre dies jedoch der Fall, so käme die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage gem § 36b Abs 1 Z 1 lit b GehG nicht in Betracht, wohl aber - wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkennt - jene einer höheren Funktionszulage.

Die belangte Behörde hat den Anspruch auf Ergänzungszulage allein mit der Begründung verweigert, ein (der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnender) freier Arbeitsplatz "Ref Einkauf" sei "in der Abteilung Einkauf nicht vorhanden". Damit dürfte die belangte Behörde gemeint haben, dass ein solcher Arbeitsplatz im Organisationsplan nicht aufgeschienen ist. Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung hat der VwGH ausgeführt (26. April 2006, Zl 2005/12/0192), dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben.

In diesem Sinn, also als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs 1 Z 1 lit b GehG zu verstehen.

Nichts anderes gilt, wenn die belangte Behörde damit gemeint haben sollte, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (ab 1. September 2005) im Stellenplan keine Deckung finde. Dessen ungeachtet könnte der Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage freilich das Fehlen der in § 36b Abs 1a GehG umschriebenen Voraussetzungen entgegen stehen.