VwGH: Der Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 Z 4 BDG liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht
§ 10 BDG
In seinem Erkenntnis vom 23.02.2007 zur GZ 2006/12/0075 hat sich der VwGH mit dem provisorischen Dienstverhältnis und der Kündigung wegen pflichtwidrigem Verhalten befasst:
VwGH: Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses iSd § 10 BDG verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich- rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamten-Nachwuchs einmal mehr in der Weise prüfen zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen.
Nicht jede Verletzung der Dienstpflichten stellt schon den Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs 4 Z 4 BDG her. Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht.