VwGH: Die Rechtsauffassung, wonach der Lehrer einen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren hat und eine Ausnahme davon nur dann zulässig ist, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulässt, ist in § 60 LDG nicht gedeckt
§ 60 LDG
In seinem Erkenntnis vom 14.12.2006 zur GZ 2006/12/0114 hat sich der VwGH mit der Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt befasst:
VwGH: Die Rechtsauffassung, wonach der Lehrer einen Kuraufenthalt primär während der Hauptferien zu absolvieren hat und eine Ausnahme davon nur dann zulässig ist, wenn der Gesundheitszustand ein Zuwarten nicht zulässt, ist in § 60 LDG 1984 nicht gedeckt. Maßgeblich ist daher ausschließlich, ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 60 Abs 1 letzter Satz LDG gegen eine Bewilligung des Kuraufenthaltes außerhalb der Ferienzeit vorlagen. Unter zwingenden dienstlichen Gründen dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können. Zwingende dienstliche Gründe liegen jedenfalls dann vor, wenn bei einem Teil der Unterrichtsstunden des Lehrers keine Fachsupplierung in dem in Frage stehenden Zeitraum möglich ist oder der Unterricht aus besonderen und wichtigen pädagogischen Gründen während eines "sensiblen Zeitraumes" des Schuljahres sinnvoller Weise nur von ihm selbst hätte erteilt werden müssen.