VwGH: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf nach Aufnahme der Nebenbeschäftigung durch den Beamten ist nicht mehr zulässig
§ 56 BDG, §§ 58 ff AVG
In seinem Erkenntnis vom 15.11.2006 zur GZ 2006/12/0072 hat sich der VwGH mit der Nebenbeschäftigung von Beamten befasst:
VwGH: Ein die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung betreffender Feststellungsbescheid - in einen solchen ist ein eine Nebenbeschäftigung wegen deren Unzulässigkeit untersagender Bescheid umzudeuten - ist vor Aufnahme dieser Nebenbeschäftigung grundsätzlich zulässig. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf nach Aufnahme der Nebenbeschäftigung ist nicht mehr zulässig. Danach kommt nur mehr eine Prüfung als Dienstpflichtverletzung in Betracht.
Die Erledigung der Dienstbehörde ist im Hinblick darauf, dass sie weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidförmig gegliedert ist, sowie auf ihren Inhalt, wonach die Ausübung der Nebenbeschäftigung "zur Kenntnis genommen" werde, somit kein normativer Akt gesetzt werden soll, jedenfalls nicht als Bescheid zu qualifizieren.