OGH: § 1323 ABGB - zur Ersatzpflicht der Naturalherstellung
Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung; auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich
§ 1323 ABGB
GZ 6 Ob 219/10i, 28.01.2011
OGH: Die Rsp vertritt zu § 1323 ABGB die Auffassung, Naturalherstellung sei selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer komme als Geldersatz. Naturalherstellung scheide zwar wegen Untunlichkeit aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert; dies gelte auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung. Schweres Verschulden des Schädigers erweitere aber das Ausmaß der Tunlichkeit, weil diesfalls die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen.
Der Grundsatz, Untunlichkeit liege dann vor, wenn die Reparaturkosten die Wertminderung erheblich übersteigen, ist nach stRsp des OGH bei beschädigten Liegenschaften nicht uneingeschränkt anwendbar. Bei solchen Sachen ist - ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert - zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten, ob also ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, ebenfalls die Aufwendungen machen würde. Die Frage der Tunlichkeit bzw Untunlichkeit ist dabei eine Rechtsfrage.