07.04.2011 Zivilrecht

OGH: Zur ordre-public-Klausel des § 6 IPRG

Weil die ordre-public-Klausel des § 6 IPRG eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften


Schlagworte: Internationales Privatrecht, ordre public
Gesetze:

§ 6 IPRG

GZ 9 Ob 34/10f, 28.02.2011

OGH: Gem § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Weil diese ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Dabei spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle, wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. Unter diesen Prämissen ist daher auch dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht nachehelichen Unterhalt versagt, nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen den inländischen ordre public gegeben.

Beide Aspekte (Grundwerte, konkretes Ergebnis) lassen im vorliegenden Fall den Einwand des ordre-public-Verstoßes hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts unberechtigt erscheinen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das anzuwendende Recht einen Unterhaltsanspruch der Ehegatten grundsätzlich (zB auch bei Scheidung aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten) nicht zuerkennt; wesentlich ist vielmehr, ob in der konkreten Situation (hier: bei beiderseitig gleichteiligem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe) die Nichtzuerkennung eines Ehegattenunterhalts gegen die genannten Grundwerte verstoßen würde.