OGH: Zum Unterhalt gem § 68 EheG
§ 68 EheG gewährt keinen vollen Unterhaltsanspruch, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur einen Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs erforderlichen Betrags ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt"); eine weitere Einschränkung besteht darin, dass schon im Richterspruch eine zeitliche Beschränkung der Beitragspflicht erfolgen kann
§ 68 EheG
GZ 9 Ob 34/10f, 28.02.2011
OGH: Sind nach § 68 EheG beide Ehegatten an der Scheidung schuld und trägt keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Bei beiderseitig gleichem Verschulden ist grundsätzlich kein unterhaltspflichtiger Ehegatte vorhanden. Im Gegensatz zu sonstigen Unterhaltsansprüchen des EheG wird hier der Unterhaltsanspruch erst durch Richterspruch rechtsgestaltend begründet. § 68 EheG gewährt auch keinen vollen Unterhaltsanspruch, sondern entgegen dem Wesen eines solchen nur einen Teil des zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs erforderlichen Betrags ("ein Beitrag zu seinem Unterhalt"). Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass schon im Richterspruch eine zeitliche Beschränkung der Beitragspflicht erfolgen kann.