OGH: Zur Reichweite der Schutzwirkungen eines Mietvertrags
Die Schutzwirkungen eines Vertrags erfassen im Allgemeinen solche dritte Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss vorhersehbar war und an denen der eigentliche Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder gegenüber denen er selbst offenkundig zur Fürsorge verpflichtet ist; das scheint auch bei (bloßen) Besuchern zuzutreffen, die nicht zur Wohnungsgemeinschaft des Mieters gehören
§§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 223/10p, 15.02.2011
OGH: Nach der Rsp des OGH sind Dritte erfasst, die mit dem Mieter in einer Wohnungsgemeinschaft leben, nicht aber bloße Besucher. Diese Auffassung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Grundsatz, wonach die Schutzwirkungen eines Vertrags im Allgemeinen solche dritte Personen erfassen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss vorhersehbar war und an denen der eigentliche Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder gegenüber denen er selbst offenkundig zur Fürsorge verpflichtet ist. Das scheint auch bei (bloßen) Besuchern zuzutreffen, die nicht zur Wohnungsgemeinschaft des Mieters gehören.
Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an. Denn jedenfalls kann der Schuldner dem Dritten alle Einwände entgegenhalten, die ihm gegen seinen Vertragspartner zugestanden wären, insbesondere dessen Mitverschulden. Im vorliegenden Fall haben der Mieter und seine Rechtsvorgängerin entgegen den Bedingungen des Mietvertrags die strittige Warmwasserbereitungsanlage über mehr als fünf Jahre nicht gewartet; die Rechtsvorgängerin des Mieters hat trotz Aufforderung durch den beklagten Vermieter keinen Installateur zur Reparatur der - nach ihren eigenen Angaben - defekten Anlage beigezogen. Demgegenüber könnte dem beklagten Vermieter nur vorgeworfen werden, dass er die Anlage anlässlich der Vermietung an die Rechtsvorgängerin des Mieters nicht selbst überprüft hat. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, dass die Nachlässigkeit des Mieters und seiner Rechtsvorgängerin in eigenen Angelegenheiten ein allfälliges Verschulden des beklagten Vermieters bei weitem überwiegt. Die Haftung des Beklagten ist daher schon aus diesem Grund zu verneinen.