31.03.2011 Zivilrecht

OGH: (Schlüssig vereinbarte) Geltung von AGB

Es kann bereits durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die AGB enthalten, zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen


Schlagworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen, (schlüssig vereinbarte) Geltung
Gesetze:

§ 863 ABGB, § 864a ABGB, § 346 UGB

GZ 7 Ob 145/10i, 19.01.2011

OGH: Nach stRsp genügt es, dass der Unternehmer vor Abschluss des Vertrags erklärt, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt. Es muss zumindest ein Hinweis in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheinen, und der Kunde muss die Möglichkeit haben, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Es kann bereits durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die AGB enthalten, zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen.