03.03.2011 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit einer amtswegigen Löschung einer Dienstbarkeit nach § 130 GBG, welche tatsächlich nur ein obligatorisch wirkendes Konkurrenzverbot zum Inhalt hat

Eine Eintragung ist nur dann gem § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt; wurde allerdings iSd § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach § 130 GBG miteinzubeziehen; ein bloßes Konkurrenzverbot kann nicht als Dienstbarkeit verdinglicht werden


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen, unzulässige Eintragungen, Grunddienstbarkeiten, Konkurrenzverbot
Gesetze:

§ 130 GBG, § 5 GBG, §§ 472 ff ABGB

GZ 5 Ob 130/10v, 20.12.2010

Im Grundbuch ist ein "Konkurrenzverbot" iSd Verbots, auf einer Liegenschaft bestimmte "Geschäfte zu errichten oder zu betreiben", eingetragen.

OGH: Ergibt sich aus einer Eintragung, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie gem § 130 GBG von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Nach stRsp sind nur solche Eintragungen grundbuchwidrig, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im GBG noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchstand schaffen, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann.

Nun wird - etwa im Lichte des § 136 GBG - judiziert, dass die offenbare Unrichtigkeit einer bücherlichen Eintragung auch mit Hilfe der Urkunde nachgewiesen werden kann, aufgrund deren die Eintragung vorgenommen wurde. Bei der Löschung einer einmal rechtskräftig bewilligten und - wie hier - oft jahrzehntelang aufrecht bestandenen Eintragung nach § 130 GBG muss aber - in der Regel - (bereits) der - nötigenfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Inhalt der Eintragung selbst grundbuchwidrig sein. Wollte man in diese Beurteilung schlechthin immer die Urkundensammlung, also alle maßgeblichen Eintragungsgrundlagen miteinbeziehen, würde dies - neben der Rechtskraft - auch die Bedeutung und Verlässlichkeit der (eigentlichen) Grundbucheintragung (im Hauptbuch) entscheidend und für den Rechtsverkehr unvertretbar beeinträchtigen. Als Grundsatz muss daher gelten, dass eine Eintragung nur dann gem § 130 GBG amtswegig zu löschen ist, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt.

Der zuvor dargestellte Grundsatz bedarf allerdings dann einer Differenzierung, wenn mit der Eintragung selbst auch ein Teil der Eintragungsgrundlage unmittelbar zum Eintragungsinhalt gemacht wurde. Nach § 5 Satz 1 GBG sind zwar in das Hauptbuch die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie aber eine kurze Fassung nicht zu, so ist nach § 5 Satz 2 GBG im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind. Liegt letztgenannter Fall vor, wird auch nicht etwa der gesamte Vertragsinhalt, sondern lediglich die bezeichnete Stelle zum Inhalt der Eintragung im Hauptbuch. Diese Regelung zwingt aber folgerichtig auch bei der Anwendung des § 130 GBG dazu, in die Prüfung auf eine allfällige Grundbuchwidrigkeit einer Eintragung jenen Vertragspunkt miteinzubeziehen, welcher zufolge § 5 GBG zum Teil der Eintragung gemacht wurde.

Bereits das Rekursgericht hat zutreffend die in der Rsp entwickelten Grundsätze dargestellt, nach denen ein bloßes Konkurrenzverbot nicht als Dienstbarkeit verdinglicht werden kann. Dienstbarkeiten sind nämlich beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Dem Recht auf Nutzung steht die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung oder Unterlassung eigener Nutzung gegenüber. Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstücks selbst bezieht. Die Verpflichtung des Eigentümers, auf der belasteten Liegenschaft ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben, kann dagegen nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Die Einverleibung einer solchen Verpflichtung als Servitut schafft ein der geltenden Rechtsordnung fremdes und ihr schon abstrakt widersprechendes Rechtsverhältnis.