24.02.2011 Zivilrecht

OGH: Zur Frage der nachbarrechtlichen Haftung eines Grundeigentümers trotz einer (nicht eingetragenen) Servitut eines Dritten an einem Kanal, von dem die Immission ausgeht

Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht; demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Ausgleichsanspruch, Servitut, unmittelbarer Störer, Kanalanlage
Gesetze:

§ 364 ABGB, § 364a ABGB, §§ 472 ff ABGB

GZ 9 Ob 86/10b, 21.01.2011

OGH: Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach § 364a ABGB dann, wenn ihm gegen die Störungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Dies wird bei behördlich angeordneten Maßnahmen im Allgemeinen zu verneinen sein. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grundsätzlich auf Schäden begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht. Demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer.