OGH: Bescheinigung nach § 11 Abs 2 UVG und Antragsüberprüfung
Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich dann, wenn eine unvollständige Erklärung nicht ausreicht oder die an sich schlüssige Erklärung aufgrund der Aktenlage Zweifel erweckt
§ 11 Abs 2 UVG
GZ 10 Ob 82/10x, 30.11.2010
OGH: Gem § 11 Abs 2 UVG hat der Antragsteller, soweit er die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht aufgrund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Diese Bescheinigung ist gerade bei negativen Anspruchsvoraussetzungen nahe liegend und im Allgemeinen auch ausreichend. Die Anforderungen an die erforderlichen Beweismittel sowie die "Bescheinigungserklärung" sind wirklichkeitsnah und nicht formalistisch zu betrachten. Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich dann, wenn eine unvollständige Erklärung nicht ausreicht oder die an sich schlüssige Erklärung aufgrund der Aktenlage Zweifel erweckt. Im Bewilligungsverfahren ist die Stoffsammlung nach § 11 UVG demnach beschränkt bzw eingeengt. Der Gefahr von Missbräuchen soll nicht durch umfangreiche, in Richtung Antragsprüfung gehende Erhebungen des Gerichts vor Bewilligung, sondern durch die vorgesehenen Haftungsbestimmungen und durch die Möglichkeit der Herabsetzung bzw Einstellung der Unterhaltsvorschüsse begegnet werden. Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen vor Bewilligung widersprächen daher dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen.