10.02.2011 Zivilrecht

OGH: Res judicata in Grundbuchssachen

Ein rechtskräftig abgewiesener Grundbuchsantrag kann nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören


Schlagworte: Grundbuchsrecht, res judicata, abweisende Entscheidung, geänderte Sachlage, Rechtsmittel
Gesetze:

§ 42 AußStrG, § 43 AußStrG, § 95 GBG, § 101 GBG, § 45 AußStrG, § 126 GBG, § 87 GBG

GZ 5 Ob 211/10f, 16.11.2010

OGH: Abweisende Entscheidungen in Grundbuchsachen über Einverleibungsbegehren werden nicht nur einer formellen, sondern auch einem materiellen, Gericht und Beteiligte bindenden Rechtskraft teilhaft. Ein rechtskräftig abgewiesener Grundbuchsantrag kann nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden, wozu auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden gehören.

Mehrere Abweisungsgründe, die der gänzlichen oder teilweisen Bewilligung eines Gesuchs entgegenstehen, sind zufolge der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG im Beschluss anzugeben. Diese Vorschrift dient dazu, einen Antragsteller in die Lage zu versetzen, bei einem künftigen Grundbuchsgesuch alle der Bewilligung entgegenstehenden Fehler zu vermeiden. Liegen mehrere Abweisungsgründe vor, von denen der Einschreiter nur einen als berechtigt erachtet, andere aber nicht, bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung des von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgrundes, jedoch ansonsten unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts einzubringen. Die Anfechtung eines abweisenden Beschlusses bloß mit dem Rechtsschutzziel, einen von mehreren angezogenen Abweisungsgründen zu beseitigen, ist nicht unzulässig.