OGH: Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB (iZm wiederkehrenden Wasserschäden)
Dass Schäden in oder an der darunterliegenden Wohnung etwa aufgrund einer defekten Zuleitung einer Waschmaschine, einer unsachgemäßen Installation oder eines Wasserrohrbruchs zu Haftungen des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB führen können, entspricht stRsp
§ 1318 ABGB, § 226 ZPO
GZ 6 Ob 200/10w, 17.12.2010
OGH: Dass Schäden in oder an der darunterliegenden Wohnung etwa aufgrund einer defekten Zuleitung einer Waschmaschine, einer unsachgemäßen Installation (hier: der Toilettemuschel) oder eines Wasserrohrbruchs zu Haftungen des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB führen können, entspricht stRsp. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in derartigen Fällen bei entsprechender Wiederholungsgefahr dem (potenziell neuerlich) Geschädigten verschuldensunabhängig eine vorbeugende Unterlassungsklage zusteht, ist durchaus vertretbar.
Ob Wiederholungsgefahr tatsächlich vorliegt und ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat bzw ihm die Schäden zurechenbar waren, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.