OGH: Zum Unterhalt der (geschiedenen) Hausfrau
Bei Auflösung der Ehe ist die Fortgeltung der im § 94 ABGB ausgedrückten Rechtsregelung für die Unterhaltsverpflichtung angeordnet; dies bedeutet aber keine "Versteinerung" der vor Ehescheidung bestehenden Verhältnisse, sondern soll nur bewirken, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem Zustand bei aufrechter Ehe eintritt
§ 94 Abs 2 ABGB, § 69 EheG
GZ 9 Ob 67/10h, 22.12.2010
OGH: Unstrittig hat die Klägerin im Hinblick auf die Scheidung nach § 55 EheG und den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zufolge § 69 EheG weiter den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe nach § 94 ABGB. Zufolge § 94 Abs 2 ABGB leistet aber der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt dadurch seinen Beitrag, und zwar auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, einen Missbrauch des Rechts darstellt. Vorrangiges Ziel des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist der Schutz des Unterhaltsanspruchs jener Frauen, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushalts allein gelassen werden. Von ihnen darf grundsätzlich auch nicht verlangt werden, dass sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen. Dies bedeutet nun entgegen den Ausführungen der Revision keine "Versteinerung" der vor Ehescheidung bestehenden Verhältnisse, sondern soll nur bewirken, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem Zustand bei aufrechter Ehe eintritt.
Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass hier ausgehend von der Vereinbarung, dass die Klägerin ihren Beruf aufgeben und sich um die Kinder kümmern soll, auch bei aufrechter Ehe im Hinblick auf die Gestaltung als "Hausfrauenehe" bei dem hier noch vorhandenen pflegebedürftigen Volksschulkind und den konkreten Lebensverhältnissen nicht nachgewiesen wurde, dass bei aufrechter Ehe eine einvernehmliche Umgestaltung der Lebensverhältnisse erfolgt wäre, ist jedenfalls vertretbar. Gegenteiliges kann auch nicht der vom Beklagten herangezogenen E 6 Ob 671/82 entnommen werden. Auch damals wurde darauf verwiesen, dass auf die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse bei aufrechter Lebensgemeinschaft abzustellen wäre und wurden die konkreten Betreuungserfordernisse berücksichtigt.