OGH: Dreipersonale Verhältnisse - Verwendungsklage und Leistungskondiktion
Im mehrpersonalen Verhältnis besteht der Anspruch nach § 1041 ABGB dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson, sei es zwischen der Mittelsperson und dem Dritten gerechtfertigt ist; der Vorrang der Leistungskondiktion gilt nur im zweipersonalen Verhältnis, nicht aber im dreipersonalen Verhältnis
§ 1041 ABGB, § 1431 ABGB, § 1435 ABGB
GZ 3 Ob 82/10w, 14.12.2010
OGH: Im mehrpersonalen Verhältnis besteht der Anspruch nach § 1041 ABGB dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson, sei es zwischen der Mittelsperson und dem Dritten gerechtfertigt ist. Wäre aber - wie die Klägerin behauptet - auch der Kreditvertrag zwischen ihr und der Gesellschaft ungültig, nach ihrer Ansicht primär weil die aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit der Bürgschaft und Pfandbestellung nicht eingetreten sei, und außerdem jedes die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragliches oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten zu verneinen, stünde ein Verwendungsanspruch zu.
Für alle Voraussetzungen ihrer erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geschäftsfähigkeit des Beklagten auf Bereicherungsrecht gestützten Klage ist die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig.
Aufgrund des Parteivorbringens steht zunächst die für den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB erforderliche Vorteilszuwendung fest. Mit den Kreditmitteln der Gesellschaft wurden Schulden des Beklagten abgedeckt. Mangels entsprechenden Bestreitungsvorbringens und der im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang sogar zugestandenen Unwirksamkeit des Kreditvertrags hat die Klägerin gegen ihre Vertragspartnerin (die GmbH) keinen vertraglichen Anspruch, sondern höchstens eine Leistungskondiktion. Diese schließt aber einen Verwendungsanspruch gegen den Beklagten nicht aus. Der Vorrang der Leistungskondiktion gilt nur im zweipersonalen Verhältnis, nicht aber im dreipersonalen Verhältnis, wie dies bei Vorliegen eines Doppelmangels in Anweisungsfällen vertreten wird. Dort kann der Angewiesene bei Fehlen eines Rechtsgrundes im Deckungs- und im Valutaverhältnis einerseits vom Anweisenden kondizieren und andererseits gegen den Empfänger einen Verwendungsanspruch geltend machen.
Weder zwischen der verkürzten Klägerin und dem Mittelsmann (der GmbH) noch zwischen ihr und dem bereicherten Beklagten und auch nicht zwischen diesem und dem Mittelsmann liegt ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis vor. Nur bei einem solchen stünde die Verwendungsklage nach § 1041 ABGB nicht zu. Entgegen dem Beklagtenstandpunkt ändert der Umstand nichts an der in der Umschuldung gelegenen Bereicherung, dass er zum Zeitpunkt der Umschuldung den offenen Saldo aus vorhandenen Sicherheiten abdecken hätte können. Im Ausmaß der Umschuldung wurde sein Vermögen mit Mitteln der Klägerin vermehrt. Die hypothetische Abdeckungsmöglichkeit durch den Beklagten ändert an der tatsächlich eingetretenen Vermögensverschiebung nichts.