20.01.2011 Zivilrecht

OGH: Aufteilung nach Billigkeit iSd § 83 EheG und Ausgleichszahlung nach § 94 EheG

Zu Lasten eines ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die im Miteigentum stehende Ehewohnung allein überlassen wurde, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwärtige Wohnungsmöglichkeit erspart


Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Billigkeit, Ausgleichszahlung
Gesetze:

§ 83 EheG, § 94 EheG

GZ 8 Ob 133/10g, 23.11.2010

OGH: Es kommt für das Aufteilungsverfahren nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag unterschrieben hat, sondern ob tatsächlich ein Darlehen zugezählt wurde.

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu Lasten eines ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die im Miteigentum stehende Ehewohnung allein überlassen wurde, ist dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er sich den Aufwand für eine anderwärtige Wohnungsmöglichkeit erspart. Was die von ihm vermissten Feststellungen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, ist der Antragsteller auf sein unstrittiges regelmäßiges Arbeitseinkommen und sein unbelastetes Liegenschaftseigentum zu verweisen.