13.01.2011 Zivilrecht

OGH: Erlöschen des Aufteilungsanspruchs nach § 95 EheG und Scheidung wegen Verschuldens gem § 60 EheG

Der Scheidungsausspruch kann in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist, und zwar auch wenn kein Teilurteil gefällt wurde


Schlagworte: Eherecht, Erlöschen des Aufteilungsanspruchs, Scheidung wegen Verschuldens
Gesetze:

§ 95 EheG, § 60 EheG

GZ 8 Ob 62/10s, 22.09.2010

OGH: Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt nach § 95 EheG, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Der Scheidungsausspruch kann nach stRsp in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist, und zwar auch wenn kein Teilurteil gefällt wurde.

Wird eine Ehe über Klage und Widerklage aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden und dieses Urteil nur von einem der Streitteile bekämpft, dann steht ein Verschulden des anderen Teils endgültig fest. Will der mit seiner Klage bzw Widerklage obsiegende Gegner plötzlich doch an der Ehe festhalten, müsste er im Rechtsmittelverfahren die Abweisung seines eigenen Klagebegehrens und die - allerdings das Einverständnis des Gegners erfordernde - Zurückziehung seiner Klage anstreben. Die Berufung des obsiegenden Ehegatten gegen ein Scheidungsurteil wird zwar nach stRsp wegen der Möglichkeit einer Klagsrückziehung bis zur (Teil-)Rechtskraft des Urteils für an sich zulässig erachtet; hier wurde aber sowohl im Berufungsverfahren als auch in der vorliegenden Rekursentscheidung das Berufungsvorbringen des Antragstellers dahin interpretiert, dass er mit seinem Rechtsmittel nur den Ausspruch über das Verschulden bekämpfte.