OGH: Zur Legalzession nach § 67 VersVG
Entscheidend für den Rechtsübergang ist die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die bei der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des von diesem zu ersetzenden Drittschadens eintritt
§ 67 VersVG
GZ 4 Ob 146/10i, 09.11.2010
Anlässlich eines Unfalles wurde der beklagte Verein (Autofahrer-Club) telefonisch ersucht, das Unfall-Kfz abzuschleppen. Ein Mitarbeiter des Beklagten holte den Pkw mit einem Lkw ab und brachte ihn zur K GmbH. Dort geriet der Pkw in derselben Nacht in Brand, wobei das Feuer auch einen dahinter geparkten Lkw dieser GmbH erfasste und die Fassade eines einer anderen Person gehörenden Gebäudes beschädigte.
Die Klägerin (KFZ-Haftpflichtversicherer )begehrt 34.281,43 EUR. Brandursache sei ein Kurzschluss im Motorraum des Pkw gewesen, der einen Kabelbrand ausgelöst habe. Der Pannenfahrer der Beklagten habe es unterlassen, für das bei einem Totalschadensfall mit stark deformiertem Motorraum gebotene Abklemmen der Batterie (durch entsprechende Aufklärung oder Selbstvornahme) zu sorgen.
OGH: Die Klägerin macht einen nach § 67 VersVG auf sie übergegangenen Anspruch geltend. Diese Bestimmung erfasst über ihren Wortlaut hinaus alle Ansprüche, die der Versicherungsnehmer anlässlich des Versicherungsfalls erwirbt. Dazu gehören Ausgleichs-, Rückgriffs- und Bereicherungsansprüche jeder Art, aber auch Schadenersatzansprüche aufgrund von Leistungsstörungen in einem vertraglichen Schuldverhältnis. Entscheidend für den Rechtsübergang ist die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die bei der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des von diesem zu ersetzenden Drittschadens eintritt. Bei Versicherung auf fremde Rechnung (§§ 74 ff VersVG) erfasst der Rechtsübergang auch entsprechende Ansprüche des vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten.
Kommt die Hauptleistung aus einem Vertrag einem Dritten zu, so erfasst die Schutzwirkung des Vertrags grundsätzlich auch reine Vermögensschäden dieses Dritten. Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten. Bei Zahlung aufgrund einer Haftpflichtversicherung geht dieser vertragliche Regressanspruch nach § 67 VersVG auf den Versicherer über.
Im konkreten Fall wurde der Abschleppauftrag zwar von einer am Unfall nicht beteiligten Person erteilt. Faktisch begünstigt wurde dadurch jedoch ausschließlich der Halter, da nur er ein Interesse am Abtransport des Fahrzeugs haben konnte.