23.12.2010 Zivilrecht

OGH: Umwidmung von nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile

Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (va durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG; hat ein Ehegatte einen nicht der Aufteilung unterliegenden Geldbetrag zumindest schlüssig gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecken gewidmet, kommt eine reale Aussonderung aus der Aufteilungsmasse iSd § 82 Abs 1 EheG nicht in Betracht


Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Umwidmung
Gesetze:

§§ 82 f EheG

GZ 4 Ob 115/10f, 31.08.2010

OGH: Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (va durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft iSd § 82 EheG. Hat ein Ehegatte einen nicht der Aufteilung unterliegenden Geldbetrag zumindest schlüssig gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecken gewidmet, kommt eine reale Aussonderung aus der Aufteilungsmasse iSd § 82 Abs 1 EheG nicht in Betracht.

Festgestellt wurde, dass die Klägerin während aufrechter Ehe ein Darlehen aufnahm, das sie zum größten Teil dem Beklagten ohne Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung stellte, um eine Insolvenz dessen Unternehmens abzuwenden. Später bot der Beklagte die Rückzahlung des ihm von der Klägerin überwiesenen Betrags an. Dies lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, das Geld solle für den gemeinsamen Hausbau verwendet werden; tatsächlich wurde das vom Beklagten zur Rückzahlung vorgesehene Geld in das gemeinsame Haus investiert. Das von ihr aufgenommene Darlehen zahlte die Klägerin bis 2003 zurück. Nach dem Hausbau kam es im Jänner 2004 zur einvernehmlichen Scheidung, bei der die Klägerin anwaltlich vertreten war. Bei Abschluss des Scheidungsvergleichs war den Streitteilen das von der Klägerin aufgenommene Darlehen bewusst, die Klägerin war jedoch nicht der Ansicht, dass sie vom Beklagten wegen des seinerzeitigen Darlehens "noch etwas zu bekommen habe". Zur Abgeltung von Investitionen des Beklagten in das Haus, das im Eigentum der Klägerin verblieb, verpflichtete sich die Klägerin zu einer Ausgleichszahlung. Der Scheidungsvergleich enthält eine Klausel, wonach alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt sind und auf die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen verzichtet wird.

Bei dieser Sachlage fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Parteien Ansprüche aus dem von der Klägerin aufgenommenen Darlehen vom Scheidungsvergleich ausnehmen wollten. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, infolge Umwidmung des Darlehens für gemeinsame wirtschaftliche Zwecke der Ehegatten sei die klageweise geltend gemachte Forderung durch die Scheidungsfolgenvereinbarung mitverglichen, kann das Rechtsmittel letztlich kein Argument entgegensetzen.