OGH: Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG - Machtwechsel iZm bloßer Untervermietung und Machtwechsel der Mietergesellschaft
Die bloße Untervermietung, also die Verwertung einzelner Vermögensbestandteile der Gesellschaft wie etwa Mietrechte, stellt den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG nicht her; ebensowenig können daher gesellschaftsrechtliche Veränderungen iSd § 12a Abs 3 MRG während der Zeit, in dem die Untervermietung erfolgt, den Anhebungstatbestand herstellen; dass die Mietergesellschaft lange nach dem Machtwechsel begonnen hat, im Mietobjekt selbst ein Unternehmen zu betreiben, führt zu keinem nachträglichen Mietzinsanhebungsrecht iSd § 12a Abs 3 MRG
§ 12a Abs 3 MRG
GZ 2 Ob 149/10s, 11.11.2010
OGH: Nach stRsp setzt die Mietzinsanhebung nach § 12a MRG voraus, dass die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt ein Unternehmen betreibt. Die bloße Untervermietung, also die Verwertung einzelner Vermögensbestandteile der Gesellschaft wie etwa Mietrechte, stellt dagegen den Anhebungstatbestand nicht her. Ebensowenig können daher - wie im vorliegenden Fall - gesellschaftsrechtliche Veränderungen iSd § 12a Abs 3 MRG während der Zeit, in dem die Untervermietung erfolgt, den Anhebungstatbestand herstellen. Auch in diesem Fall hat die Mietergesellschaft im Zeitpunkt des Machtwechsels im Mietobjekt kein Unternehmen betrieben. Um eine Unternehmensverpachtung handelt es sich hier nicht. Vielmehr war das Mietobjekt seit der Anmietung untervermietet. Dass die Mietergesellschaft lange nach dem Machtwechsel begonnen hat, im Mietobjekt selbst ein Unternehmen zu betreiben, führt zu keinem nachträglichen Mietzinsanhebungsrecht iSd § 12a Abs 3 MRG.