02.12.2010 Zivilrecht

OGH: Ist § 1485 ABGB (Eintritt der 40-jährigen Frist bei begünstigten Personen) auf die lange Frist des § 1489 ABGB anzuwenden?

Die lange 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche hat auch für die in § 1472 ABGB genannten Personen zu gelten


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, 30 Jahre, 40 Jahre
Gesetze:

§ 1489 ABGB, § 1485 ABGB, § 1472 ABGB

GZ 1 Ob 120/10v, 10.08.2010

OGH: Die in § 1489 Satz 2 ABGB festgesetzte 30-jährige Verjährungsfrist bezieht sich auf zwei Sondertatbestände (mangelnde Kenntnis von Schaden und/oder Schädiger oder eine qualifiziert strafbare Handlung als Schadensursache). Diese zu Gunsten des Geschädigten für bestimmte Konstellationen geschaffene Sonderregelung ist der allgemeinen, ordentlichen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB nicht schon deshalb gleichzusetzen, weil die Frist gleich lang ist. Gegenteiliges sagt auch § 1485 Abs 2 ABGB nicht aus, der nur Selbstverständliches festhält: Verjährungsfristen werden durch das Gesetz bestimmt (§ 1465 ABGB, auf den § 1485 Abs 2 ABGB auch verweist). Normiert das Gesetz eine kürzere als die allgemeine 30-jährige Frist für die Verjährung, dann gelten weder die 30-jährige noch zu Gunsten der in § 1472 ABGB privilegierten Personen die 40-jährige Frist, wie der OGH bereits ausdrücklich klargestellt hat, ohne dabei die Verlängerung einer besonderen Verjährungszeit von 30 Jahren im Fall des § 1472 ABGB zu bejahen.

Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die 30-jährige Frist des § 1489 Satz 2 ABGB der allgemeinen Verjährungsfrist gleichzusetzen und sie in den Fällen des § 1472 ABGB auf 40 Jahre zu erhöhen, wäre ein entsprechender Verweis (vgl etwa § 1493 ABGB) in der Sonderbestimmung für Schadenersatzklagen zu erwarten. Die lange 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche hat somit auch für die in § 1472 ABGB genannten Personen zu gelten.