OGH: Zum Haftungsverzicht bei Autocrashrennen
Der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb beschränkt sich (im Zweifel) auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen
§§ 1295 ff ABGB, § 879 ABGB
GZ 2 Ob 13/10s, 24.08.2010
OGH: Die viertbeklagte Partei wendet sich nicht gegen die zweitinstanzlichen Ausführungen zu den sie treffenden (vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten und lässt auch den Vorwurf eines ihr zuzurechnenden groben Verschuldens ungerügt. Soweit sie mit dem Hinweis auf "Auto-Crash-Rennen" als Extremsportart mit einer Kollisionswahrscheinlichkeit von "nahezu 100 %" einen geringeren Sorgfaltsmaßstab für sich in Anspruch nehmen will, negiert sie, dass sich der Unfall in einer Rennpause ereignet hat.
Wie der erkennende Senat iZm einem Radrennen bereits zum Ausdruck gebracht hat, beschränkt sich der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb (im Zweifel) auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen.
Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Selbst wenn von dem im Fahrerlizenz-Antrag enthaltenen Haftungsausschluss nicht nur die an Renntagen als Fahrer eingesetzten Personen umfasst sein sollten (so aber die - vertretbare - Auslegung der Vorinstanzen), wäre die Vereinbarung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall eines der viertbeklagten Partei als der für die Sicherheit der Teilnehmer, sonstigen Teammitglieder und Zuschauer Verantwortlichen anzulastenden groben Verschuldens gem § 879 ABGB unwirksam.