18.11.2010 Zivilrecht

OGH: Widerspruch gem § 28 DSG 2000 iZm Warnliste der österreichischen Kreditinstitute

§ 39 Abs 2 BWG sieht lediglich ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes überwiegendes berechtigtes Interesse an der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe bonitätsrelevanter personenbezogener Daten iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000, jedoch weder die Aufnahme bestimmter Daten in eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 noch den Betrieb eines - Kreditinstituts übergreifenden - Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13, § 50 DSG 2000) über bonitätsrelevante Daten verpflichtend vor


Schlagworte: Datenschutzrecht, Widerspruchsrecht, Warnliste, öffentlich zugängliche Datenanwendung
Gesetze:

§ 28 Abs 2 DSG, § 152 Abs 1 GewO, § 39 Abs 2 BWG

GZ 6 Ob 112/10d, 11.10.2010

OGH: Die Warnliste ist öffentlich zugänglich iSd § 28 Abs 2 DSG 2000. Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG 2000 statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. Keinesfalls kann die Bestimmung des § 152 Abs 1 GewO als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung verstanden werden. Völlig zutreffend hat bereits das Berufungsgericht erkannt, dass § 39 Abs 2 BWG lediglich ein von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligtes überwiegendes berechtigtes Interesse an der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe bonitätsrelevanter personenbezogener Daten iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 vorsieht, jedoch weder die Aufnahme bestimmter Daten in eine Datenanwendung iSd § 4 Z 7 DSG 2000 noch den Betrieb eines - Kreditinstituts übergreifenden - Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13, § 50 DSG 2000) über bonitätsrelevante Daten verpflichtend vorsieht.