07.10.2010 Zivilrecht

OGH: Vertragliche Verkehrssicherungspflichten des Sportstättenbetreibers (hier: Kletteranlage)

Die Verkehrssicherungspflichten werden eingehalten, wenn dem dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten entsprochen wird; die laufende Adaptierung an einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard einer Anlage wird nicht generell geschuldet (ein solches Schutzniveau könnte aber vereinbart werden)


Schlagworte: Schadenersatzrecht, vertragliche Verkehrssicherungspflichten, Sportstättenbetreiber, zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, höchstmöglicher Sicherheitsstandard
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 10 Ob 66/09t, 17.08.2010

OGH: Vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Für den Betreiber einer Sportstätte besteht nur die vertragliche Nebenpflicht, die Benützer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren und vor erkennbaren Gefahren zu schützen. In diesem Sinn war die beklagte Partei nicht gehalten, die Anlage "durchgehend", insbesondere in Kletterpausen auf vorangegangene Manipulationen von Benutzern an den Seilschlaufen zu kontrollieren.

Abgesehen davon, dass bei der Einschätzung der Gefährlichkeit einer Anlage auch die Pflichten ihrer Benützer einzukalkulieren sind, sind auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten nur zumutbare Maßnahmen geboten. Nach der Rsp werden die Verkehrssicherungspflichten eingehalten, wenn dem dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten entsprochen wird; die laufende Adaptierung an einen höchstmöglichen Sicherheitsstandard einer Anlage wird nicht generell geschuldet (ein solches Schutzniveau könnte aber vereinbart werden).