16.09.2010 Zivilrecht

OGH: Zum Fruchtgenussrecht (hier: an Liegenschaft)

Nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer, ist zur Abwehr von das Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Angriffen während der Dauer der Fruchtnießung berechtigt; dem Eigentümer bleiben hingegen alle Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, so etwa die Veräußerung und die Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut


Schlagworte: Dienstbarkeit, Fruchtgenuss
Gesetze:

§§ 472 ff ABGB

GZ 2 Ob 161/09d, 08.07.2010

OGH: Während der Dauer des Fruchtgenussrechts stehen dem Fruchtnießer als Rechtsbesitzer alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, sodass der Eigentümer von dessen Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen ist. Allein der Fruchtnießer hat daher etwa das Recht, die Liegenschaft zu vermieten und zu verpachten oder abgeschlossene Bestandverhältnisse zu kündigen. Er tritt zufolge § 1120 ABGB in bestehende Bestandverträge ein. Gegen jeden Störer steht dem Fruchtnießer ferner die Klage nach § 523 zweiter Fall ABGB auf Unterlassung von Eingriffen zu. Nur der Fruchtnießer, nicht auch der Eigentümer, ist zur Abwehr von das Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Angriffen während der Dauer der Fruchtnießung berechtigt. Dem Eigentümer bleiben hingegen alle Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt, so etwa die Veräußerung und die Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut.