OGH: Tod des Unterpächters einer Parzelle eines Kleingartenvereins und Eintrittsberechtigte - zur Auslegung des Begriffs "Kinder" in § 15 Abs 1 Satz 4 KlGG
Wenn § 15 Abs 1 Satz 4 KlGG davon spricht, dass der Ehegatte und die "Kinder" des Verstorbenen den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten haben, ist dies so zu verstehen, dass davon auch Enkelkinder umfasst sind; gibt der Gesetzgeber insgesamt zu erkennen, dass die bisherige Mitbewirtschaftung durch eine vom Unterpächter verschiedene Person für die Frage des Eintrittsrechts nicht unbeachtet bleiben soll, erscheint es nur konsequent, dieses Kriterium auch dann heranzuziehen, wenn es um die Konkurrenz zwischen "bevorzugten" Eintrittsberechtigten (Ehegatte, Kinder, Enkelkinder ...) geht
§ 15 Abs 1 KlGG
GZ 1 Ob 87/10s, 01.06.2010
OGH: Da der Begriff "Kinder" in verschiedener Weise ausgelegt werden kann, entspricht wohl eine Interpretation des Gesetzes, die es ermöglicht, einem mitbewirtschaftenden Enkelkind den Vorzug gegenüber einem nicht mitbewirtschaftenden Kind (Sohn oder Tochter) zu geben, dem Ziel des Gesetzes besser. Wenn also § 15 Abs 1 Satz 4 KlGG davon spricht, dass der Ehegatte und die "Kinder" des Verstorbenen den Vorzug vor anderen Eintrittsberechtigten haben, ist dies nach Auffassung des erkennenden Senats so zu verstehen, dass davon auch Enkelkinder umfasst sind.
Haben nun mehrere in diese Personengruppe fallende Angehörige die Bereitschaft zum Vertragseintritt erklärt, steht dem Generalpächter jedenfalls dann kein freies Wahlrecht zu, wenn nur einer der Anwärter den Kleingarten in ausreichender Weise mitbewirtschaftet hat. Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers besteht kein Anlass, dieses Kriterium nur dann heranzuziehen, wenn es um die "anderen Eintrittsberechtigten" (also nicht um den Ehegatten und die Kinder des Verstorbenen) geht. Auch wenn die Formulierung des Gesetzes insoweit nicht die erwünschte Eindeutigkeit aufweist und bei grammatikalischer Interpretation auch die Auffassung vertreten werden könnte, mit den Worten "unter diesen" seien nur die "anderen Eintrittsberechtigten" gemeint, müsste in diesem Fall eine planwidrige Gesetzeslücke angenommen werden. Es wäre sachlich nicht nachvollziehbar, warum das Kriterium der Bewirtschaftung zwar etwa für die Rangfolge zwischen beliebigen Dritten und den (an sich ebenfalls eintrittsberechtigten) Eltern des verstorbenen Unterpächters von Bedeutung sein sollte, dem Generalpächter und Unterverpächter hingegen das freie Wahlrecht zukommen sollte, wenn sich unter den privilegierten Eintrittsberechtigten (Ehegatte und Kinder) solche befinden, die die Parzelle mitbewirtschaftet haben, und andere, auf die dies nicht zutrifft. Gibt der Gesetzgeber insgesamt zu erkennen, dass die bisherige Mitbewirtschaftung durch eine vom Unterpächter verschiedene Person für die Frage des Eintrittsrechts nicht unbeachtet bleiben soll, erscheint es nur konsequent, dieses Kriterium auch dann heranzuziehen, wenn es um die Konkurrenz zwischen "bevorzugten" Eintrittsberechtigten (Ehegatte, Kinder, Enkelkinder ...) geht.