OGH: Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG iZm Teilung eines herrschenden Guts
Bestanden Grunddienstbarkeiten schon ursprünglich nur zu Gunsten bestimmter Teile des herrschenden Guts, so erlöschen diese hinsichtlich anderer Teilstücke, die vom herrschenden Gut abgeschrieben werden
§ 136 GBG, § 844 ABGB, § 12 GBG
GZ 5 Ob 1/10y, 25.03.2010
OGH: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt wurde. Eine solche Berichtigung hätte nur deklarative Bedeutung.
Voraussetzung dafür ist aber der "Nachweis der Unrichtigkeit" des Grundbuchs, der dann erbracht ist, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wurde. "Offenkundige Unrichtigkeit" wäre dann zu bejahen, wenn sich ein vom Antragsteller behaupteter, mehrfacher außerbücherlicher Rechtsübergang und eine damit jeweils verbundene Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe. Der OGH hat in der Entscheidung 5 Ob 35/89 bei Teilung eines herrschenden Guts unter Heranziehung der Bestimmung des § 844 vierter Satz ABGB und daher unter Zugrundelegung des Fortbestehens einer Dienstbarkeit nach Teilung des herrschenden Guts eine Berichtigung des Grundbuchs iSd § 136 GBG vorgenommen.
Selbst wenn man also zugrunde legt, dass bei Teilung des herrschenden Guts die Übertragung des Servitutsrechts auf abgeschriebene Teile der Liegenschaft im Weg des § 136 GBG vorgenommen werden könnte, liegen doch hier die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle, im Besonderen der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, nicht vor:
Die Folgen der Teilung eines herrschenden Guts für Grunddienstbarkeiten sind in § 844 Satz 4 und 5 ABGB geregelt. Demnach stehen die Grunddienstbarkeiten den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft zu; bestanden aber Grunddienstbarkeiten schon ursprünglich nur zu Gunsten bestimmter Teile des herrschenden Guts, so erlöschen diese hinsichtlich anderer Teilstücke, die vom herrschenden Gut abgeschrieben werden.
Die reale Begrenzung einer Dienstbarkeit muss zwar nach § 12 Abs 2 GBG genau bezeichnet werden, um grundbuchsrechtlich wirksam zu werden. Ein dingliches Recht kann aber nur in dem Umfang entstehen, als es durch den zugrunde liegenden Titel gedeckt ist. Geht also der Wortlaut einer Eintragung umfänglich über das zwischen den Parteien Vereinbarte hinaus, so wird das Sachenrecht trotz des bücherlichen Wortlauts nur im vereinbarten Umfang begründet. Eine bücherliche Eintragung allein ist nicht in der Lage, dem Servitutsberechtigten ein (erweitertes) Sachenrecht zu verschaffen.
Im vorliegenden Fall fehlt zwar der bücherlichen Eintragung der Servitut eine genaue Bezeichnung bzw eine Beschränkung ihres Umfangs iSd § 12 Abs 2 GBG, doch lässt der Text des Servitutsbestellungsvertrags, insbesondere unter Heranziehung des Wortlauts der in ihm enthaltenen Einverleibungsbewilligung, (auch) die von der Revisionsrekurswerberin präferierte Auslegung zu, das Recht sei nur hinsichtlich des dort erwähnten Teils der herrschenden Liegenschaft begründet worden, nämlich nur hinsichtlich des Grundstücks 90 der ehemaligen EZ 18, auf dem sich die damals durch das Wegerecht zu erreichenden Werkshäuser der S*****AG befanden. Träfe das zu, wäre die unterlassene Nachführung des Grundbuchstands bei den diversen Teilungen und Abschreibungen von Teilen der herrschenden Liegenschaft iSd § 844 Satz 5 ABGB zu Recht unterblieben.
Es sind damit nicht alle Zweifel ausgeräumt, ob die begehrte Eintragung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen. Im Rahmen eines (erleichterten) Verfahrens nach § 136 GBG können solche Fragen der Vertragsauslegung jedenfalls keiner Lösung zugeführt werden.
Wenn sich auch die vom Revisionsrekurs weiters aufgeworfene Frage, ob eine regelmäßige oder unregelmäßige Servitut vereinbart wurde, noch durch die Heranziehung des Wortlauts des Vertrags samt Einverleibungsbewilligung klären ließe, trifft dies auf den Umfang der Servitutsbelastung nicht zu.