17.06.2010 Zivilrecht

OGH: Werkvertrag und Verbesserungskosten

Zu den Verbesserungskosten gehören auch die Kosten der Fehlersuche


Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Gewährleistung, Verbesserung
Gesetze:

§ 1167 ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB

GZ 3 Ob 267/09z, 24.03.2010

OGH: Hat der Werkunternehmer die Verbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der Besteller Geldersatz verlangen (§ 933a Abs 2 ABGB). Er hat nach Schadenersatzrecht Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, somit auf das Erfüllungsinteresse, das die Kosten der Verbesserung umfasst. Der Besteller kann schon vor Beauftragung eines Fremdunternehmens mit den Verbesserungsarbeiten das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern. Der Geschädigte kann aber auch selbst verbessern. Zu den Verbesserungskosten gehören auch die Kosten der Fehlersuche.

Die beklagte Partei begehrt Ersatz ihres Verbesserungsaufwands aus dem Titel des Schadenersatzes, also konkreten Schadenersatz und nicht etwa abstrakte (fiktive) Mangelbehebungskosten. Tatsächliche Verbesserungsaufwendungen können (außer im Fall der Unverhältnismäßigkeit) auch den Wert des Werks übersteigen.

Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Kosten durch die mangelhafte Leistung verursacht und zur Behebung des Mangels unter Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadenminderungspflicht erforderlich waren. Liegt kein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Tat und den Aufwendungen vor oder waren die Aufwendungen zur Behebung der Mängel nicht erforderlich, kommt deren Ersatz nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht.

Verdienstentgang ist ein möglicher Mangelfolgeschaden, gehört aber nicht zum Reparaturaufwand. Der beklagten Partei wird deshalb - auf Grundlage ihres bisherigen Vorbringens - nur der ihr konkret entstandene Personalaufwand zu ersetzen sein. Der Einwand der klagenden Partei, die beklagte Partei hätte ihre laufenden Personalkosten auch ohne das schädigende Ereignis zu tragen gehabt, ist jedenfalls nicht zielführend, weil es nicht Aufgabe des Geschädigten ist, den Schädiger durch Einsatz eigenen Personals zu entlasten.

Nähere Aufklärung wird wegen der Frage notwendig sein, ob nicht ein Teil der Kosten (insbesondere Rechtsanwalts- sowie Sachverständigenkosten) allenfalls vorprozessuale Kosten sind, für die der Rechtsweg unzulässig wäre. Dabei wird zu hinterfragen sein, warum die Teilnahme eines Rechtsanwalt, aber auch eines Prokuristen bei der Sanierung technischer Mängel erforderlich gewesen sein soll. Nicht ausreichend ist jedenfalls schon die gemeinsame Verzeichnung von 34,5 Stunden für Rechtsanwalt, Geschäftsführer und Prokuristen.