10.06.2010 Zivilrecht

OGH: Zur Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 ABGB

Soweit es dem Schädiger gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast; wurde der Beweis der Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den eingetretenen Schaden erbracht, so liegt es allerdings am Schädiger, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetzverletzung, Kausalität, Beweislast, rechtmäßiges Alternativverhalten
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 8 Ob 115/09h, 23.03.2010

OGH: § 1311 ABGB legt fest, dass derjenige, der ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen versucht, übertritt, für alle Nachteile haftet, die sonst nicht eingetreten wären. Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast. Wurde in diesem Sinne der Beweis der Kausalität der Schutzgesetzverletzung für den eingetretenen Schaden erbracht, so liegt es allerdings am Schädiger, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.