03.06.2010 Zivilrecht

OGH: Zur Risikohaftung nach § 1014 ABGB

Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Aktivität verbunden sein


Schlagworte: Auftrag, Vollmacht, Risikohaftung
Gesetze:

§ 1014 ABGB

GZ 2 Ob 134/09h, 04.03.2010

OGH: § 1014 ABGB normiert ua eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrags verbundenen Schaden. Die Haftung setzt demnach nur ein, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrags "verbunden" ist. Es muss sich also ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Geschäftsbesorgers im Rahmen des erteilten Auftrags verwirklichen und ein Schaden "ex causa mandati" entstanden sein. Das später im Schaden verwirklichte Risiko darf nicht bloß mit der Tätigkeit als solcher, sondern es muss spezifisch mit der im Rahmen der Auftragserfüllung gesetzten Aktivität verbunden sein. Die (dispositive) Regelung des § 1014 ABGB beruht auf der Erwägung, dass der Geschäftsherr einerseits aus einem in seinem Interesse getätigten Geschäft alle Vorteile erlangen soll (§ 1009 ABGB), andererseits aber auch die Kosten und alle geschäftsspezifischen Risiken tragen soll, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Sie ist auch auf andere Fälle einer Tätigkeit im fremden Interesse analog anwendbar.