OGH: Zur Frage der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts im Fall der Rückabwicklung von Kaufverträgen über ein Kfz
Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen; ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden
§§ 922 ff ABGB
GZ 5 Ob 274/09v, 25.03.2010
OGH: Es ist jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Ergibt sich bei Gegenüberstellung dieser Größenordnungen, dass die gebrauchte Sache schon durch den Verlust ihrer Neuheit eine erhöhte Wertminderung erfährt, darf dies nicht zur Gänze zu Lasten des Käufers, der die Wandlung nicht zu vertreten hat, veranschlagt werden.
Zur Gegenüberstellung mit dem für das übergebene Fahrzeug konkret angemessenen Kaufpreis ist jener Preis heranzuziehen, den der Gewährleistungskläger bei Veräußerung des Kraftfahrzeuges im Wandlungszeitpunkt erzielen hätte können; das ist der Händlereinkaufspreis.
Die Vorinstanzen haben dem Einwand des Revisionswerbers Rechnung getragen, dass er iSd Entscheidung 3 Ob 248/08d nicht mit dem besonders hohen Wertverlust des ersten Jahres belastet werden durfte. Die Berücksichtigung dieses Umstands erfolgte schon dadurch, dass eben nicht der Preis für das zugesagte Neufahrzeug von 39.000 EUR, sondern der des tatsächlich gelieferten, schon 3 Jahre alten Fahrzeugs mit 27.300 EUR herangezogen wurde.
Dass der Händlereinkaufspreis im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Beklagten nicht für die Ermittlung jenes Betrags maßgeblich sein kann, den der Kläger hätte aufwenden müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines entsprechenden PKWs zu verschaffen, haben die Vorinstanzen zutreffend beurteilt.
Als redlicher Besitzer könnte der Kläger vom Beklagten nur den notwendigen und nützlichen Aufwand (§ 331 ABGB) verlangen, der zweifach begrenzt ist, und zwar einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwendungen, und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand überstiegen hat, durch diesen. Dass darunter weder Kfz-Versicherungsprämien noch eine Marathongarantie für das Fahrzeug während der Benützungszeit und vor Wandlung des Kaufvertrags fallen, noch die Versicherung gegen ein Garagenrisiko oder der Erwerb einer Kofferraumabdeckung iHv 63,05 EUR, stellt in Anbetracht dessen, dass stets auf die an der Verkehrsauffassung orientierten Interessen des Geschäftsherrn Bedacht zu nehmen ist, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO dar.