13.05.2010 Zivilrecht

OGH: Führt eine Verletzung der Aufklärungspflicht iSd § 18 ZÄG zur Nichtigkeit des mit dem Zahnarzt abgeschlossenen Behandlungsvertrags?

Selbst wenn der Heil- und Kostenplan nach § 18 Abs 3 ZÄG gewisse Mängel aufweisen sollte (fehlende Unterschrift des Zahnarztes; mangelnde Addition der einzelnen Honorarposten), aber dennoch leicht überprüfbar bleibt, führt dies nicht zum Verlust des Honoraranspruchs


Schlagworte: Zahnärzterecht, Behandlungsvertrag, Nichtigkeit, Honoraranspruch, Aufklärungspflicht, Heil- und Kostenplan
Gesetze:

§ 18 ZÄG

GZ 3 Ob 223/09d, 24.02.2010

Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und betreibt eine Privatordination. Er verrechnet für konservierende Leistungen einen Stundensatz von 600 EUR und für operative Leistungen einen von 700 EUR; dies liegt über den in den Autonomen Honorarrichtlinien [der Österreichischen Zahnärztekammer] enthaltenen Sätzen.

OGH: Nach § 18 Abs 1 Z 5 ZÄG haben Angehörige des zahnärztlichen Berufs die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen insbesondere über die Kosten der zahnärztlichen Behandlung aufzuklären. Im Rahmen dieser Aufklärung ist auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom Patienten zu tragen sind (Abs 2 leg cit). Die Aufklärung über den letzten Punkt hat gem Abs 3 in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, wenn eine von drei Voraussetzungen vorliegt, und zwar, wenn 1.) im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs 4) anfallen, 2.) die Kosten die in den Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder 3.) dies der/die Patient/Patientin verlangt.

Hier ist unstrittig, dass die veranschlagte Honorarhöhe den nach der Grenzwertverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer vom 13. September 2006 festgesetzten Betrag von 1.260 EUR überstieg. Demnach war der Kläger im vorliegenden Fall ohne Rücksicht auf ein verlangtes Honorar über den in den Autonomen Honorarrichtlinien der Kammer festgelegten Sätzen oder ein Verlangen der Beklagten zur Aufklärung "in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans" verpflichtet. Lediglich auf die Verletzung dieser Verpflichtung stützt sich die Beklagte in ihrer Revision

Selbst wenn im vorliegenden Fall der vom Kläger aufgestellte Heil- und Kostenplan, sei es mangels Einhaltung der Schriftform, sei es mangels entsprechender detaillierter Kalkulation, § 18 Abs 3 ZÄG nicht entsprochen haben soll, gibt es weder im ZÄG noch im KSchG oder im § 879 ABGB eine Grundlage für die Aberkennung eines Teils des Honoraranspruchs des Klägers.