25.03.2010 Zivilrecht

OGH: Zur Verbücherung von Rechten, die nicht vom Erblasser, sondern vom Erben abgeleitet werden

Die Verbücherung neuer, erst vom Erben abgeleiteter Rechte setzt voraus, dass die dem Erwerb zu Grunde liegende Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form errichtet und nachgewiesen wird


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Verbücherung, Verlassenschaftsverfahren
Gesetze:

§ 33 GBG, § 136 GBG

GZ 5 Ob 182/09i, 15.12.2009

OGH: Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte sind nach § 33 Abs 1 lit d GBG Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen im Grundbuch stattfinden können.

Das Abhandlungsgericht darf nach der ständigen Judikatur (zu § 178 AußStrG aF) in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier: Vorkaufsrechte) entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben. Sollen durch Übereinkommen neue, erst vom Erben abgeleitete Rechte begründet werden, die dem Erblasser zu Lebzeiten noch nicht zustanden, reicht eine Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht aus, sondern muss die dem Erwerb zu Grunde liegende Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form errichtet und nachgewiesen werden.

Die Bestätigung des Abschlusses der Erbteilungsvereinbarung im Einantwortungsbeschluss genügt daher nur für die bloß deklarative, nachziehende Herstellung der Grundbuchsordnung gem § 136 GBG durch Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben, nicht aber für die Eintragung der erst während des Verlassenschaftsverfahrens neu begründeten Vorkaufsrechte.